Abmahnung

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    PERSONALMANAGEMENT & ARBEITSRECHT

    Abmahnung im Arbeitsrecht

     

    Eine wirksame Abnahme muss folgende wesentliche Bestandteile haben:

    • Die konkrete Feststellung des beanstandenden Verhaltens.
    • Die exakte Rüge der begangenen Pflichtverletzung.
    • Die eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragsgetreuem Verhalten.
    • Die eindeutige Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den
    • Wiederholungsfall.

    Es hat sich in der heutigen gesellschaftlichen Auffassung die Erkenntnis noch nicht in ausreichendem Maße durchgesetzt, dass der Arbeitgeber sich nicht beliebig gegenüber dem Arbeitnehmer verhalten kann. Es funktioniert noch, aber immer weniger. Ähnlich wie mancher Vermieter führt sich der Arbeitgeber als „Herr im Haus“ aus. Betriebsräte haben keine Rechte, Arbeitnehmer schon gar nicht. Bei Mietstreitigkeiten geht es oft um das Betretungsrecht des Vermieters in der vermieteten Wohnung, ungeachtet, dass er de Mieter für die Vertragszeit den ausschliesslichen Gebrauch der Wohnung überlassen hat. Der Vermieter wird den Prozess in der Regel verlieren. Im Arbeitsrecht bezieht sich dieses nicht auf den räumlich-gegenständlichen Bereich, sondern auf den rechtlichen. Da das Arbeitsrecht ein Arbeitnehmerschutzrecht ist, muss der Arbeitgeber doppelt aufpassen. Die mündliche Erklärung: „Ich habe Deine Schlampereien bald satt, und Du kannst nächstes Mal Deine Arbeitspapiere abholen!“ wird beim Arbeitgeber im verlorenen Kündigungsschutzprozess, spätestens beim Bezahlen einer Abfindung, ein unnötiges „Vergnügen“ werden. Wie immer geht es um den gerechten Ausgleich der Interessen. Der ungerechte Arbeitgeber, der faule Arbeitnehmer verdienen keinen Schutz.

    Deshalb der Tip vom Anwalt:

    Die Abmahnung muss sorgfältig schriftlich formuliert werden. Die Abmahnung muss auch als Vorraussetzung für eine eventuelle spätere Kündigung dienen können. Das vorgeworfene Verhalten muss nach Art, Ort, Zeit und Dauer so substantiiert dargelegt werden, dass es in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden und hierzu auch der Arbeitnehmer substantiiert erwidern kann. Schlagworte sind möglichst zu vermeiden (wegen Schlechtleistung oder wegen Unpünktlichkeit).

    Ein verständiger Arbeitgeber wird sich bemühen, ein abzumahnendes Verhalten nicht mit einem aus der Luft gegriffenen Abmahnschreiben zu dokumentieren, sondern er wird zunächst ein persönliches Gespräch führen und den Inhalt dieses Gespräches dokumentieren. Abmahnungsformulare sind deshalb möglichst nicht zu verwenden. Der Arbeitnehmer sollte immer sofort das Gespräch suchen. Beim Arbeitsgericht entscheidet ein oder mehrere unbeteiligte Dritte. Das kann durchaus ein Nachteil sein, wenn eine Verständigungsmöglichkeit unter den Arbeitsvertragsparteien noch besteht.

    Der für die Abmahnung erforderliche Inhalt ergibt sich aus folgenden Funktionen:

    Hinweisfunktion

      Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer das pflichtwidrige Verhalten verdeutlichen. Die Leistungs- oder Verhaltensmängel müssen hinreichend konkretisiert sein. Dieses kann im Zusammenhang dargestellt werden mit der tatsächlich erwarteten Leistung. Ein Beispiel wäre folgende Formulierung: „Am Freitag, den 25.02.2000 sind Sie erst um 11.15 Uhr zur Arbeit erschienen, Ihre Arbeitszeit beginnt um 9.00 Uhr.“ Dann kann der Arbeitnehmer konkret hierauf Stellung nehmen. Er kann vortragen, dass aufgrund einer Vollsperrung der Autobahn und überlasteter Nebenstrassen es ihm nicht möglich gewesen ist, um 9.00 Uhr am Arbeitsplatz zu erscheinen. Stellung nehmen kann er nicht, wenn er den pauschalen Vorwurf der dauernden Zuspätkommerei erhält.

      Die Abmahnung kann sich auch auf mehrere konkret bezeichneten Vorwürfe erstrecken. Für die Praxis ist jedoch zu empfehlen, dem Abmahnungsschreiben nur einen konkreten Abmahnungsgegenstand zu unterstellen. Haben sich mehrere Vorfälle gehäuft, so ist es anzuraten, für jeden Vorfall eine neue schriftliche Abmahnung auszusprechen. Werden mehrere Abmahnungsgegenstände quasi zusammengefasst, wird es dem Arbeitnehmer eher gelingen, aus dem Zusammenhang weitere Gegenargumente vorzubringen (Mobbing, ungenügende Arbeitsanweisungen, schlechtes Betriebsklima).

    Ermahnungsfunktion

      Der Arbeitgeber führt dem Arbeitnehmer vor Augen, wie sich dieser aus seiner Erwartungshaltung in Zukunft verhalten soll.

    Warnfunktion

      Es genügt die Erklärung, dass inhalts- oder bestandsbedrohende Konsequenzen in Betracht kommen. Es ist nicht erforderlich, dass genau gesagt wird, ob diese in einer ordentlichen oder ausserordentlichen oder Änderungskündigung bestehen könnten. Andererseits muss der Arbeitnehmer aber erkennen können, dass es im Wiederholungsfall um den Bestand seines Arbeitsverhältnisses geht. Durch das Erfordernis einer Abmahnung soll der mögliche Einwand des Arbeitnehmers ausgeräumt werden, er habe die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht gekannt oder jedenfalls nicht damit rechnen müssen, der Arbeitgeber siehe dieses Verhalten als so schwerwiegend an, dass er schon zu kündigungsrechtlichen Konsequenzen greifen werde.

    Androhungsfunktion

      Für den Wiederholungsfall droht der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Folgen an.

    Dokumentationsfunktion

      Durch eine schriftliche Abmahnung, die zu den Personalakten des Arbeitnehmers genommen wird, soll das Geschehen festgehalten werden, das ist für die Beweislage in einem späteren Kündigungsprozess von Bedeutung.

     

    Arbeitgeber:

      Haben Sie alles beachtet?

    Arbeitnehmer:

      Ist das Schreiben wirklich eine Abmahnung (Vorstufe zur Kündigung)?

    Vor einer Abmahnung oder vor dem Gang zum Arbeitsgericht:

      Lassen Sie sich sach- und fachkundig beraten!